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TRBS-konforme Leitern

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die neue TRBS 2121-2 soll für mehr Sicherheit und weniger Unfälle sorgen und betrifft alle gewerblichen Anwender von Leitern, sprich Arbeitgeber und deren Beschäftigte. Wo Handwerker in der Vergangenheit in vielen Situationen auf einer Sprosse standen um effektiv ihre Arbeit zu erledigen, benötigen Sie zukünftig eine Stufe oder Plattform um den Ansprüchen der grundlegend reformierten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121-2) gerecht zu werden. Ab sofort sind Sprossenleitern (Stufen sind mind. 80mm breit) ab bestimmten Höhen nicht mehr als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz zugelassen.

Verkehrsweg:
Tragbare Leitern als Zugang zu/Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen (Verkehrsweg) dürfen unter
diesen speziellen Anforderungen verwendet werden:
+ Der maximale Höhenunterschied darf 5 m nicht überschreiten. Die Austrittstelle der Leiter darf nicht höher als 5 m
über der Aufstellfläche liegen
+ Nur für geringe Verwendungsdauer geeignet
+ Ein sicherer Aufgang muss durch die Gefährdungsbeurteilung gewährleistet sein
+ Die Leiter muss mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen. Die ASR A1.8 und die ASR A2.1 muss
berücksichtigt werden. Ausnahme: Werden Leitern nur sehr selten als Verkehrsweg genutzt, sind auch Höhen
über 5 m zulässig (z.B. Zugang zu einer Dachfläche für kleinere Reparaturen)

Arbeitsplatz:

Tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz dürfen unter diesen speziellen Anforderungen verwendet werden:
+ Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen und der Standplatz auf der Leiter darf
nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen
+ Die zugelassene Standhöhe liegt bei max. 2 m (Arbeitshöhe: max. 4 m) und darf nicht überschritten werden
(dauerhafter Arbeitsplatz)
+ Bei zeitweiligen Arbeiten unter 2 Stunden, wie z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten, ist eine Standhöhe von 2 – 5 m in Ordnung, wenn eine Verhältnismäßigkeit gegenüber alternativen
sichereren Arbeitsmitteln besteht und die Gefährdungsbeurteilung eine sichere Ausführung der Arbeiten gewährt

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für... mehr erfahren »
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TRBS-konforme Leitern

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die neue TRBS 2121-2 soll für mehr Sicherheit und weniger Unfälle sorgen und betrifft alle gewerblichen Anwender von Leitern, sprich Arbeitgeber und deren Beschäftigte. Wo Handwerker in der Vergangenheit in vielen Situationen auf einer Sprosse standen um effektiv ihre Arbeit zu erledigen, benötigen Sie zukünftig eine Stufe oder Plattform um den Ansprüchen der grundlegend reformierten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 2121-2) gerecht zu werden. Ab sofort sind Sprossenleitern (Stufen sind mind. 80mm breit) ab bestimmten Höhen nicht mehr als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz zugelassen.

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+ Die Leiter muss mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen. Die ASR A1.8 und die ASR A2.1 muss
berücksichtigt werden. Ausnahme: Werden Leitern nur sehr selten als Verkehrsweg genutzt, sind auch Höhen
über 5 m zulässig (z.B. Zugang zu einer Dachfläche für kleinere Reparaturen)

Arbeitsplatz:

Tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz dürfen unter diesen speziellen Anforderungen verwendet werden:
+ Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen und der Standplatz auf der Leiter darf
nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen
+ Die zugelassene Standhöhe liegt bei max. 2 m (Arbeitshöhe: max. 4 m) und darf nicht überschritten werden
(dauerhafter Arbeitsplatz)
+ Bei zeitweiligen Arbeiten unter 2 Stunden, wie z.B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten, ist eine Standhöhe von 2 – 5 m in Ordnung, wenn eine Verhältnismäßigkeit gegenüber alternativen
sichereren Arbeitsmitteln besteht und die Gefährdungsbeurteilung eine sichere Ausführung der Arbeiten gewährt

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